BK 14 390 ENTSCHEID VOM 10. DEZEMBER 2014 Bezirksgericht von Visp Untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Beschwerdesachen Elsbeth Imoberdorf, Ersatzrichterin in Sachen X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M_________ gegen Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes N_________, Beschwerdegegner (Arrestvollzug) * * * *
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Visp, 10. Dezember 2014
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
BK 14 390
ENTSCHEID VOM 10. DEZEMBER 2014
Bezirksgericht von Visp Untere Aufsichtsbehörde in SchKG-Beschwerdesachen
Elsbeth Imoberdorf, Ersatzrichterin
in Sachen
X_________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M_________
gegen
Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes N_________, Beschwerdegegner
(Arrestvollzug)
* * * *
- 2 - Verfahren
A. Auf Begehren der A_________ AG erliess die Arrestrichterin des Bezirks N_________ am 8. September 2014 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 4 und 6 SchKG für eine Forderung von Fr. 19‘846.77.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 19‘346.77 seit dem
9. Dezember 2013 und Zins zu 5 % auf Fr. 500.– seit dem 6. Juni 2014 einen Arrest- befehl gegen X_________. Der Arrestbefehl erfasst die Leistungsansprüche von X_________ gegenüber der BVG Sammelstiftung B_________. Das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes N_________ vollzog den Arrest Nr. xxx1 und sandte die Arresturkunde mittels eingeschriebener Postsendung am 1. Oktober 2014 dem Rechts- vertreter von X_________, Rechtsanwalt Dr. M_________, zu. B. Gegen den Arrestvollzug gelangte X_________ mit Beschwerde vom 11. Oktober 2014 an das Bezirksgericht N_________ als untere Behörde in SchKG-Beschwer- desachen und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Die gemäss Arrestbefehl des Bezirksgerichts N_________ vom 8. September 2014 im Arrest Nr. xxx2 vom Betreibungs- und Konkursamtes des Bezirkes N_________ verfügte Verarrestierung der BVG-Rente der BVG Sammelstiftung B_________, in monatlicher Höhe von CHF 4‘201.85 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung von Belegen zum Notbedarf einzuräumen. 3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. U.K. & E.F. Die Begründung der Beschwerde ergibt sich soweit erforderlich aus den nachste- henden Erwägungen. C. Das Bezirksgericht N_________ forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. Oktober 2014 auf, die von ihm angekündigten Belege zum Notbedarf bis zum
27. Oktober 2014 einzureichen. Am letzten Tag der angesetzten Frist hinterlegte der Beschwerdeführer beim Gericht drei Belege und teilte mit, dass aktuell keine weiteren Unterlagen nachgereicht werden könnten. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 wies das Bezirksgericht N_________ das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, zog auf Antrag des Beschwerdeführers die Akten der Verfahren BK 14 356 und BK 14 391 bei und wies die übrigen Beweisanträge ab.
- 3 - E. Am 13. November 2014 teilte das Betreibungs- und Konkursamt des Bezirkes N_________ mit, dass es auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichte.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtli- chen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. 1.1 Im Kanton Wallis ist das Bezirksgericht die untere Aufsichtsbehörde in Beschwerdesachen (Art. 20 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG]), weshalb dieses vorliegend sachlich zuständig ist. 1.2 Beim vorliegend angefochtenen Arrestvollzug handelt es sich um eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17 SchKG und damit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt (Urteile des Bundesgerichts 5A_672/2010 vom 17. Januar 2011 E. 1.1; 5A_330/2011 vom 22. September 2011 E. 1.1). 1.3 Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Zwangsvollstreckungsorgans in seinen rechtlichen oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3). In casu richtet sich der Arrestbefehl zwar gegen den Beschwerdeführer. Dieser behauptet nun aber, die verarrestierte BVG-Rente gehöre nicht ihm, sondern seiner Ehegattin. Es fragt sich deshalb, ob der Beschwerdeführer in einem solchen Fall überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung bejaht dies (BGE 111 III 49 E. 2; 113 III 141 E. 3b), weshalb dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation zuzusprechen ist. 1.4 Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (Dieth/Wohl, in: Kurzkommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 17 SchKG).
- 4 - Dort wo das Gesetz eine bestimmte Art der Kenntnisgabe verlangt, wird die Frist erst dadurch ausgelöst, ungeachtet dessen, ob der Betroffene schon früher um die Verfügung wusste oder nicht (BGE 135 III 232 E. 2.4 mit Hinweisen). In Bezug auf die Arresturkunde schreibt Art. 276 Abs. 2 SchKG vor, dass das Betreibungsamt dem Schuldner eine Abschrift der Arresturkunde zuzustellen hat. Die Beschwerdefrist beginnt somit mit der Zustellung der Arresturkunde zu laufen. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt die Arresturkunde am 1. Oktober 2014 bei der Post aufgegeben, sodass der Beschwerdeführer diese frühestens am 2. Oktober 2014 in Empfang nehmen konnte. Die Beschwerde ist somit fristgerecht eingereicht worden. 1.5 Als Beschwerdegründe können Rechtsverletzungen und Unangemessenheit geltend gemacht werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). So kann namentlich die Verarrestierung unpfändbarer Vermögenswerte gerügt werden. Eine Überprüfung des Arrestbefehls ist auf dem Beschwerdeweg jedoch nicht möglich, weshalb auf Rügen, welche die Eigentumsverhältnisse an den Arrestgegenständen betreffen, nicht einge- treten wird (BGE 129 III 203 E. 2 und 3; Stoffel, in: Basler Kommentar, SchKG II,
2. Aufl. 2010, N. 23, 27 und 29 f. zu Art. 274 SchKG). Soweit also der Beschwerde- führer in seiner Beschwerde geltend macht, die verarrestierte Rente habe er an seine Ehefrau abgetreten und gehöre deshalb nicht mehr zu seinem Vermögen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rente der BVG Sammelstiftung B_________ sei für ihn und seine Familie unbedingt und vollumfänglich notwendig und damit nicht pfänd- und arrestierbar. Die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse habe er dem Betreibungsamt aus verschiedenen Gründen (Abwesenheit des Rechtsvertreters und dessen anschliessende Beanspruchung in anderen unaufschiebbaren Sachen sowie Instruktions- und Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter) nicht rechtzeitig mitgeteilt und belegt werden können, weshalb leider die Beschwerde nötig sei. 2.1 Arrestierbar ist auf Grund des Verweises von Art. 275 SchKG auf Art. 91–109 SchKG grundsätzlich nur, was auch pfändbar wäre (BGE 113 III 10 E. 2). Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind nach Eintritt der Fälligkeit soweit pfänd- und arrestierbar, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind (Art. 93 Abs. 1 und Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 e contrario i.V.m. Art. 275 SchKG).
- 5 - 2.2 Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung der pfänd- und arrestierbaren Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge nötig sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Schuldner hier von jeder Mitwirkungspflicht befreit ist. Es obliegt ihm im Gegenteil, die Behörde über die wesentlichen Tatsachen zu unterrichten und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben. Dies hat bereits anlässlich des Arrestvollzugs zu geschehen. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist es dafür zu spät (vgl. BGE 119 III 70 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_567/2013 vom 28. August 2013 E. 5.1; 5A_392/2012 vom 19. Juli 2012; 7B.70/2006 vom 16. Juni 2006 E. 2.2). 2.3 Das Betreibungs-und Konkursamt N_________ hat den Beschwerdeführer am
17. Sep–tember 2014 telefonisch und am 23. September 2014 dessen Rechtsvertreter per E-Mail aufgefordert, es seien die Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse offenzulegen. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung einzig aus organisatorischen Gründen nicht nachgekommen war, arrestierte das Betreibungs- und Konkursamt N_________ die fälligen Ansprüche gegenüber der BVG Sammelstiftung B_________ vollumfänglich. Im Lichte der oben zitierten bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 2.4 Noch wenn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die nachträgliche Darlegung der Einkommens- und Notbedarfsverhältnisse zulässig wäre, würde sich am Verfahrensausgang nichts ändern. Der Beschwerdeführer listete in seiner Beschwerde auf, wie hoch sein Einkommen und sein Notbedarf ist, legte eine Verfügung der BVG Sammelstiftung B_________ und ein Schreiben der Deutschen Rentenversicherung bei und stellte die Hinterlegung von Belegen betreffend den Notbedarf in Aussicht. Da gemäss Art. 22 Abs. 2 EGSchKG die angerufenen Beweismittel zusammen mit der Beschwerde einzureichen sind, soweit der Beschwerdeführer sie in den Händen hat, hielt das Bezirksgericht N_________ gestützt auf Art. 23 EGSchKG den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 an, die Beschwerde zu verbessern, indem es ihn aufforderte, die Belege zum Notbedarf bis zum 27. Oktober 2014 nachzureichen. Daraufhin hinterlegte der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zwischen ihm und seiner Ehegattin zur Abtretung von Rentenansprüchen, eine Beitragsbescheinigung vom 22. Oktober 2014 der AOK C_________ Die Gesundheitskasse über EUR 535.68 sowie einen Mietvertrag vom 2. Januar 2012. Die dem Gericht nun vorliegenden Belege (inkl.
- 6 - diejenige der beigezogenen Dossiers BK 14 356 und BK 14 391) genügen nach wie vor nicht zur Bestimmung, wie weit die Rente der BVG Sammelstiftung B_________ pfänd- und damit arrestierbar ist, da es zum einen durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer noch über weitere Einkommensquellen verfügt. Er hätte zumindest Steuerunterlagen einreichen müssen, welche einen zuverlässigen Überblick über seine Einkommensverhältnisse gewähren. Zum anderen fehlen immer noch wesentliche Unterlagen zur Bestimmung des Notbedarfs. Weshalb diese fehlenden Unterlagen bis heute nicht eingereicht werden konnten, hat der Beschwerdeführer im Übrigen nie plausibel erklärt.
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Visp, 10. Dezember 2014